Auf einen Blick:
Ihre Reiserücktrittsversicherung Ardennes Étape

  • Wer ist versichert?

    Die Personen, die in den Besonderen Bedingungen als „Begünstigte“ aufgeführt sind und die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, den Niederlanden oder dem Großherzogtum Luxemburg haben. (Art. 1.2.2)

  • Welche Kosten werden von Ihrem Vertrag abgedeckt?

    Der Reiserücktrittsvertrag Ardennes Étape deckt die Stornierungs- oder Umbuchungskosten in Bezug auf die Unterkunft und Freizeitaktivitäten, die Ihnen über Ardennes Étape vor Ihrer Abreise in Rechnung gestellt werden, bis zu einem Betrag von 10.000 EUR (inkl. MwSt.) pro Person und Buchung. (Art. 1.1)

  • Wie hoch ist die Versicherungssumme?

    Die Deckungssumme im Falle einer Stornierung oder Umbuchung der Reise ist in den Besonderen Bedingungen Ihres Vertrags aufgeführt. (Art. 2.2 und 3.2)

  • Was sind die wesentlichen Vorteile Ihres Vertrags?

    Eine Vielzahl von Stornierungsgründen ist abgedeckt, darunter Gesundheitsprobleme, Unfall, Tod, Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen, Verweigerung des Visums, Nachprüfungen usw. (Art. 2.3)

    Nur Buchungen über die Plattform www.ardennes-etape.be sind abgedeckt

  • Wie lange ist Ihr Vertrag gültig?

    Ihr Vertrag ist während der in den Besonderen Bedingungen genannten Zeiträume gültig. (Art. 1.4)

  • Wo ist Ihr Vertrag gültig?

    Der Vertrag findet in Belgien Anwendung. (Art. 1.3)

  • Welchen Beschränkungen unterliegt Ihr Vertrag?

    Es sind nur die Kosten für Aufenthalte und Freizeitaktivitäten abgedeckt, die über die Plattform www.ardennes-etape.be entstanden sind (Art. 1.4.2°)

    Der Aufenthalt in Belgien ist ab einer (1) Übernachtung abgedeckt. (Kapitel 4)

    Bestimmte Ereignisse sind ausgeschlossen. (Kapitel 4)

  • Wie stelle ich einen Antrag auf Stornierung oder Umbuchung einer Reise?

    Wenn Sie Ihre Reise stornieren oder umbuchen möchten, informieren Sie Ardennes Étape so schnell wie möglich, um die Stornierungs- oder Umbuchungskosten möglichst gering zu halten. Ardennes Étape leitet Ihren Antrag dann an den Anbieter weiter, der Ihnen die Formulare zusendet, die Sie ausfüllen müssen, um bei uns den Antrag auf Stornierung einzureichen.

  • Un récapitulatif est disponible dans le document ci-joint.

Diese Seite dient nur Ihrer Information und sollte immer zusammen mit den nachfolgenden Seiten gelesen werden, mit denen sie ein zusammenhängendes Ganzes bildet.

Allgemeine Bedingungen der Annullierungsversicherung

  • Art. 1. Der Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung Ardennes Étape

    Es werden nur die nachfolgend angegebenen Kosten gedeckt, sofern sie über die Plattform Ardennes Étape entstanden sind, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR pro Person und Buchung:

    • 1. Die Aufenthaltskosten umfassen die Stornierungs- oder Umbuchungskosten im Zusammenhang mit der Anmietung der für die Dauer der Reise, des Aufenthalts oder der Anreise vorgesehenen Unterkunft, die der versicherten Person vor Reiseantritt gemäß den mit ihrer Reise oder ihrem Aufenthalt verbundenen Vertragsbedingungen in Rechnung gestellt werden. In diesen Kosten sind auch die bei der Buchung der Unterkunft in Rechnung gestellten optionalen Kosten enthalten wie Parkgebühren, Verpflegungskosten (Frühstück/Halbpension/Vollpension), Gebühren für Safemiete, Internetanschluss, Zustellbett, Gebühren für den Shuttle zum Bahnhof oder Flughafen, Mitnahme eines Haustiers usw.
    • 2. Die Kosten für Freizeitaktivitäten umfassen die Stornierungs- und Umbuchungskosten im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten, die während der Dauer der Reise oder des Aufenthalts vorgesehen sind (Lehrgänge, Kurse, Wettbewerbe, Aufführungen, Veranstaltungen, Ausflüge usw.) und die der versicherten Person vor Reiseantritt in Rechnung gestellt werden.

    1.2 Begriffsbestimmungen

    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vertrags verwendeten Begriffe haben die nachstehende Bedeutung:

    • 1° Versicherungsnehmer

      Der Unterzeichner des Versicherungsvertrags, Ardennes Étape

    • 2° Versicherte Personen

      Die in den Besonderen Bedingungen unter der Überschrift „Begünstigte“ namentlich genannten Personen, sofern sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, den Niederlanden oder dem Großherzogtum Luxemburg haben.

      Vor Aktivierung des Versicherungsschutzes sind mindestens und pro Haushalt der Name und die Kontaktdaten eines Verantwortlichen namentlich zu nennen sowie die Anzahl der Teilnehmer für jeden Haushalt.

      Die versicherten Personen werden in diesem Vertrag auch als „Sie“ bezeichnet.

    • 3° Versicherer

      Europ Assistance Belgien, USt.-IdNr. BE 0738.431.009 RJP Brüssel, Cantersteen 47, 1000 Brüssel, belgische Niederlassung der Europ Assistance SA, Versicherer nach französischem Recht mit Sitz in 2, rue Pillet-Will in 75009 Paris, Frankreich (451 366 405 RCS Paris), zugelassen unter Code 0888 für die Versicherungszweige 1, 9, 13, 16 und 18 unter der Aufsicht der Belgischen Nationalbank, Boulevard de Berlaimont 14, 1000 Brüssel.

      Der Versicherer wird in diesem Vertrag auch als „wir“ bezeichnet.

    • 4° Wohnsitz

      Der Ort, an dem die versicherten Personen bei der Meldebehörde mit ihrem Hauptwohnsitz registriert sind. Dieser Ort erstreckt sich auf alles, was in ihrem Eigentum steht (Wohnung, Garten, Park, Nebengebäude, Garagen, Ställe usw.).

    • 5° Versicherungsschutz

      Die Gesamtheit der Leistungen, zu denen wir uns vertraglich verpflichtet haben. Jeder in diesem Vertrag genannte Betrag (Rückzahlungsgarantie, Kostenübernahme usw.) versteht sich inklusive aller Steuern.

    • 6° Erkrankung

      Eine von einem Arzt ordnungsgemäß festgestellte plötzliche und unvorhersehbare Veränderung des Gesundheitszustands der versicherten Person, die ärztliche Behandlung erfordert und die weitere Erfüllung des abgeschlossenen Reisevertrags unmittelbar unmöglich macht.

    • 7° Unfall

      Jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der versicherten Person verursacht wurde und Verletzungen zur Folge hat, die von einem approbierten Arzt schlüssig festgestellt wurden und die eine weitere Erfüllung des abgeschlossenen Reisevertrags unmittelbar unmöglich machen.

    • 8° Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen

      Ein wirtschaftlicher Grund für eine Entlassung hängt mit der Situation des Unternehmens zusammen und ist daher nicht dem Arbeitnehmer anzulasten. Die Entlassung muss entweder auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, einen technologischen Wandel oder die Notwendigkeit einer Neuorganisation der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zurückzuführen sein.

    • 9° Ehepartner

      Ehepartner sind sowohl verheiratete Personen, die gewöhnlich im gleichen Haushalt leben, als auch unverheiratete Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft im gleichen Haushalt leben, einschließlich gesetzlich und faktisch Zusammenwohnender.

    • 10° Fehlende Fahrbereitschaft

      Das Ergebnis einer Kollision (Aufprall auf einen festen oder beweglichen Körper), eines Überschlags, eines Abkommens von der Straße oder eines Brandes des Privatfahrzeugs der versicherten Person, unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug im Verkehr befindet oder nicht, mit der unmittelbaren Folge, dass das Fahrzeug entweder nicht mehr fahrtüchtig ist oder laut Straßenverkehrsordnung nicht mehr verkehrssicher ist.

    • 11° Verwandtschaftsgrade

      Der Verwandtschaftsgrad wird gezählt, indem man auf den gemeinsamen Vorfahren einer Familie zurückgeht und von diesem weiter in absteigender Linie bis zum nächsten Verwandten.

      Beispiel: Zwei Brüder sind Verwandte zweiten Grades

      Onkel und Neffe sind Verwandte dritten Grades.

    • 12° Schadensfall

      Der Schadensfall ist ein zufälliges Ereignis, dessen Eintritt die Leistungspflicht aus dem vorliegenden Vertrag auslöst.

    • 13° Terrorismus

      Unter Terrorismus versteht man eine heimlich organisierte Aktion oder drohende Aktion mit ideologischen, politischen, ethnischen oder religiösen Zielen, die individuell oder von einer Gruppe ausgeführt wird, wobei Personen gegenüber Gewalt ausgeübt wird oder wobei der Wirtschaftswert eines materiellen oder immateriellen Gutes teilweise oder völlig zerstört wird, entweder um die Öffentlichkeit zu beeindrucken, ein Klima der Verunsicherung zu schaffen oder auf die Behörden Druck auszuüben, oder um den Verkehr und den normalen Betrieb einer Dienststelle oder eines Unternehmens zu stören.

    • 14° Naturkatastrophe

      Eine Naturkatastrophe ist ein plötzliches, naturbedingtes Ereignis mit weitreichenden zerstörerischen Folgen. Naturkatastrophen sind Ereignisse in der Atmosphäre oder im Boden, die sich auf den Boden auswirken, d. h. Überschwemmungen, Flutwellen, Wirbelstürme, Austrocknung und Ausdehnung des Bodens (extreme Trockenheit), Erdbeben, Bergstürze, Vulkanausbrüche, Erdrutsche und Setzungen. Im Sinne dieses Vertrags gelten Regen- und Schneestürme sowie Brände nicht als Naturkatastrophen.

    • 15° Schweres Schadensereignis am Wohnsitz

      Ein Schadensereignis, das aufgrund eines Brandes, eines Wasserschadens, einer Explosion oder einer Implosion den Einsatz öffentlicher Hilfsdienste (Feuerwehr, Zivilschutz, Polizei) vor Ort erforderlich gemacht hat.

    1.3 Räumlicher Geltungsbereich

    Der Versicherungsschutz gilt für Belgien.

    1.4 Laufzeit

    • 1° Laufzeit und Ende des Vertrags

      Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt 3° kommt der Vertrag mit Unterzeichnung der vorunterzeichneten Versicherungspolice oder des Versicherungsantrags durch den Versicherungsnehmer zustande. Er wird für die dort angegebene Laufzeit vom Versicherungsnehmer abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit ist in jedem Fall kürzer als 90 Tage. Reisen mit einer Dauer von 90 Tagen oder mehr können nicht durch eine einmalige Reiserücktrittsversicherung Ardennes Étape abgesichert werden.

    • 2° Inkrafttreten des Versicherungsschutzes

      Unbeschadet der Bestimmungen in Punkt 3° beginnt der Versicherungsschutz an dem Tag, den der Versicherungsnehmer in den Besonderen Vertragsbedingungen oder im Versicherungsantrag angegeben hat, sofern die Versicherungsprämie spätestens am Tag vor diesem Datum gezahlt wird. Andernfalls tritt der Versicherungsschutz um 0 Uhr am Tag nach der Bezahlung der Versicherungsprämie in Kraft. In jedem Fall endet der Versicherungsschutz mit dem Beginn der betreffenden Reise.

      Der Versicherungsschutz gilt nicht für Reisen und Aufenthalte, die von der versicherten Person vor Abschluss einer einmaligen Reiserücktrittsversicherung Ardennes Étape gebucht wurden und bei denen das Abreisedatum der Reise oder des Aufenthalts weniger als 30 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens der eimaligen Reiserücktrittsversicherung Ardennes Étape vorgesehen ist.

    • 3° Kündigungsrecht

      Wenn der Vertrag für eine Laufzeit von mehr als 29 Tagen abgeschlossen wird, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer den Erhalt des Versicherungsantrags oder der vorunterzeichneten Police bestätigt hat, per Einschreiben zu kündigen. Wir haben das gleiche Recht innerhalb der gleichen Frist, wobei unsere Kündigung 8 Tage nach ihrer Zustellung wirksam wird.

    1.5 Kündigung

    Der Vertrag kann gekündigt werden:

    • 1° Von jeder der Parteien in den in Punkt 1.4.1° und 1.4.3° genannten Fällen
    • 2° Von den Rechtsnachfolgern des Versicherungsnehmers im Falle seines Todes spätestens innerhalb von 3 Monaten und 40 Tagen nach dem Todestag.
    • 3° Vom Versicherungsnehmer:
      • wenn wir einen Teil der Versicherungsleistung kündigen;
      • wenn wir uns weigern, innerhalb eines Monats nach dem Antrag des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Prämie eine Herabsetzung zu gewähren, sofern sich das Risiko des Eintritts der versicherten Ereignisse im Laufe des Vertrags erheblich und dauerhaft verringert hat und die Herabsetzung gewährt worden wäre, wenn die Verringerung bei Abschluss des Vertrags bestanden hätte.
    • 4° Jede Vertragspartei hat außerdem das Recht, den vorliegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung frist- und entschädigungslos zu kündigen:
      • a) wenn seine Erfüllung aus einem Grund, der keiner der Parteien angelastet werden kann, rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist;
      • b) wenn die andere Vertragspartei ihr gesamtes oder einen wesentlichen Teil ihres einbezahlten Grundkapitals verliert;
      • c) wenn die andere Vertragspartei in Konkurs geht oder liquidiert wird;
      • d) wenn die andere Vertragspartei aufgrund von Resolutionen der Vereinten Nationen oder Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Verordnungen der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs, Belgiens oder der Niederlande gelistet wird.

    1.6 Kündigungsmodalitäten und Datum des Inkrafttretens

    • 1° Die Kündigung des Vertrags erfolgt durch Gerichtsvollzieher, per Einschreiben oder durch Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung.
    • 2° Außer in dem in Punkt 1.4.3° genannten Fall wird die Kündigung frühestens nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach der Zustellung oder dem Datum der Empfangsbestätigung oder im Falle eines eingeschriebenen Briefes ab dem Tag nach dessen Aufgabe zur Post wirksam.

    1.7 Prämien

    • 1° Merkmale

      Die Prämie zuzüglich Steuern und Abgaben ist auf unser Verlangen oder auf Verlangen des in den Besonderen Bedingungen bezeichneten Versicherungsvermittlers im Voraus zahlbar. Gemäß Punkt 1.4.2° ist die Zahlung der Prämie die Voraussetzung für das Inkrafttreten der Versicherungsleistung.

    • 2° Prämiengutschrift

      Wird der Vertrag aus irgendeinem Grund gekündigt oder werden die Versicherungsleistungen herabgesetzt, so werden dem Versicherungsnehmer die gezahlten Prämien für die Versicherungsdauer nach dem Wirksamwerden der Kündigung oder der Teil der Prämie, der der Herabsetzung der Leistungen entspricht, innerhalb von 15 Tagen nach dem Wirksamwerden der Kündigung oder der Herabsetzung der Leistungen anteilig zurückerstattet.

    1.8 Pflichten der versicherten Person

    Sie müssen uns unverzüglich alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und die Anfragen beantworten, die an Sie gerichtet werden, um die Umstände zu ermitteln und den Umfang der garantierten Leistungen festzulegen. Sie müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen des Schadens zu verhindern und abzumildern.

    Insbesondere verpflichten Sie sich dazu:

    • Ardennes Étape unverzüglich darüber zu informieren, dass Sie Ihre Reise umbuchen möchten oder dass Sie die Reise aus einem der versicherten Gründe nicht mehr antreten können, damit Ardennes Étape eine Stornorechnung ausstellen kann, die Sie uns vorlegen müssen, um eine Rückerstattung zu erhalten;
    • uns so schnell wie möglich den versicherten Grund mitzuteilen, warum Sie die Reise nicht mehr antreten können, und uns die Erklärungsformulare zurückzusenden, die Ihnen von unserem Vertriebspartner nach Einreichung eines Stornierungsantrags bei Ardennes Étape zugesandt werden;
    • uns eine Kopie der Reisebuchung und die Rechnung Ihrer Reise, in der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisevertrags aufgeführt sind, oder ein anderes Dokument, das die Reise belegt, sowie den Nachweis ihrer Bezahlung vorzulegen;
    • uns die Originalstornorechnung, die von Ardennes Étape ausgestellt wurde, vorzulegen;
    • uns alle Nachweise, Bescheinigungen und Dokumente vorzulegen, die den versicherten Stornierungsgrund belegen;
    • die für die verlangten Leistungen geforderten spezifischen Verpflichtungen einzuhalten, die in diesem Vertrag aufgeführt sind;
    • unsere Fragen im Zusammenhang mit dem Eintreten der versicherten Ereignisse vollständig zu beantworten;
    • uns detailliert über mögliche andere Versicherungen zu informieren, die denselben Gegenstand haben und dieselben Risiken betreffen, die durch den vorliegenden Vertrag abgedeckt sind;
    • uns die Originalbelege für Ihre von der Versicherung gedeckten Auslagen vorzulegen;
    • uns die Empfangsbestätigung Ihrer Diebstahlanzeige bei den Behörden zu übergeben, wenn der Diebstahl einen gedeckten Schadensfall verursacht;
    • Ihre ursprünglich geplante Reise, die Sie storniert haben, an uns abzutreten;
    • alle nützlichen und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Umbuchung oder Stornierung so gering wie möglich zu halten.

    1.9 Nichteinhaltung Ihrer Pflichten

    Wenn Sie gegen eine der in Punkt 1.8 genannten Verpflichtungen verstoßen, können wir:

    • die vertragliche Leistung herabsetzen oder von Ihnen die Erstattung unserer Auslagen in Höhe unseres Schadens verlangen.
    • die vertragliche Leistung verweigern oder unsere gesamten Auslagen von Ihnen zurückfordern, wenn Ihre Nichterfüllung in betrügerischer Absicht erfolgt.

    1.10 Kontrollrecht des Versicherers

    Die versicherte Person erkennt das Recht des Versicherers an, den Inhalt aller der von der versicherten Person abgegebenen Erklärungen und/oder alle von der versicherten Person vorgelegten Dokumente zu überprüfen.

    Wir behalten uns das Recht vor, einen Kontrollarzt zu benennen und die Liste der verschriebenen Medikamente zu verlangen, falls ein medizinisches Ereignis eingetreten sein sollte.

    1.11 Abschluss verschiedener Versicherungen beim Versicherer

    Wenn der Versicherungsnehmer beim Versicherer verschiedene Policen zur Deckung derselben Risiken abschließt, kommen die Bedingungen der Police mit dem höchsten Versicherungsschutz zur Anwendung. Der Versicherungsschutz darf die Versicherungssumme dieser Police, unabhängig von der Anzahl der Verträge, die der Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, niemals überschreiten.

  • Art. 2. Versicherungsschutz „Reiseumbuchung“

    2.1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

    Im Rahmen der Deckungssumme pro Reise (siehe Art. 1.1) verpflichtet sich Europ Assistance zur Übernahme der von Ardennes Étape in Rechnung gestellten Kosten für die Umbuchung der Reise, wie in den Vertragsbedingungen der Reise oder des Aufenthalts vorgesehen, die sich auf die Änderung oder Umbuchung der gebuchten Reise oder des gebuchten Aufenthalts nach Eintritt eines der versicherten Ereignisse (siehe Art. 2.3) beziehen und unter der Voraussetzung, dass die Art der Kosten durch die Art des abgeschlossenen Vertrags gedeckt ist (siehe Art. 1.1).

    Die Kosten für eine Änderung oder Umbuchung dürfen nicht höher sein als die Kosten, die bei einer Stornierung der Reise entstehen würden.

    Die Versicherungsleistung gilt im Rahmen einer privaten oder beruflichen Reise oder eines privaten oder beruflichen Aufenthalts.

    2.2 Versicherungssummen

    Europ Assistance erstattet 100 % der Reiseumbuchungskosten*, die vertraglich von Ardennes Étape für die Umbuchung oder Änderung der Reise oder des Aufenthalts in Rechnung gestellt wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR pro versicherter Person und pro Buchung (Deckungssumme in den Besonderen Bedingungen) und sofern die Art der Reiseumbuchungskosten durch die Art des abgeschlossenen Vertrags gedeckt ist (siehe Art 1.1).

    * mit Ausnahme der Prämie für die Reiserücktrittsversicherung

    2.3 ersicherte Ereigniss

    • 1)
      • a) Krankheit, Unfall, Tod, Notfall-Transplantation eines Organs (als Empfänger oder Spender)
        • der versicherten Person.
        • ihres Ehepartners und aller Familienmitglieder, die gewöhnlich im Haushalt der versicherten Person leben, oder der Eltern oder Verwandten der versicherten Person bis einschließlich zum dritten Grad.
        • der Person, bei der die versicherte Person im Ausland kostenlos wohnen würde.
        • der Betreuungsperson, die während Ihrer Reise Ihre minderjährigen Kinder betreuen sollte.
        • der Betreuungsperson, die während Ihrer Reise eine oder mehrere behinderte Personen, die Begünstigte des Vertrags sind, betreuen sollte.
      • b) Europ Assistance garantiert die Folgen einer chronischen oder vorbestehenden Erkrankung oder eines chronischen oder vorbestehenden Gesundheitszustandes der versicherten Person, wenn der behandelnde Arzt bestätigt, dass die versicherte Person zum Zeitpunkt der Buchung der Reise und des Vertragsabschlusses medizinisch in der Lage war, die Reise durchzuführen, und wenn sich am Abreisedatum herausstellt, dass die versicherte Person aufgrund eines Zustandes, der eine medizinische Behandlung erfordert, nicht mehr in der Lage ist, die Reise anzutreten.
    • 2) Wenn die versicherte Person aus medizinischen Gründen die für die Reise erforderlichen Impfungen nicht durchführen lassen kann.
    • 3) Medizinische Komplikationen während der Schwangerschaft oder durch die Schwangerschaft bedingte Gesundheitsstörungen der versicherten Person oder eines Familienmitglieds bis zum dritten Grad, einschließlich einer Frühgeburt, die mindestens einen Monat vor dem Geburtstermin eingetreten ist.
    • 4) Schwangerschaft der versicherten Person oder der Reisebegleiterin der versicherten Person, sofern die Reise in den letzten drei Monaten der Schwangerschaft geplant war und diese Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht bekannt war.
    • 5) Entlassung der versicherten Person und/oder ihres Ehepartners aus wirtschaftlichen Gründen, sofern dies nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes und nach der Buchung der Reise erfolgt.
    • 6) Unfreiwillige Arbeitslosigkeit der versicherten Person und/oder ihres Ehepartners mit einer Dauer der Inaktivität von mehr als einem Monat infolge der teilweisen oder vollständigen Schließung des Unternehmens, in dem die versicherte Person und/oder ihr Ehepartner beschäftigt waren, sofern dies nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes und nach der Buchung der Reise eintritt.
    • 7) Widerruf des bereits vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs, um einen Kollegen (der die versicherte Person während ihres Urlaubs vertreten sollte) aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod dieses Kollegen zu vertreten. Die versicherte Person muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, aus der hervorgeht, dass ihr beruflicher Vertreter vor dem Buchungsdatum der Reise der versicherten Person benannt wurde, sowie eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit oder eine Sterbeurkunde in Bezug auf den beruflichen Vertreter.
    • 8) Zwingende Anwesenheit der versicherten Person und/oder ihres Ehepartners, der eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit ausübt, infolge der Nichtverfügbarkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod des beruflichen Vertreters (der die versicherte Person während ihres Urlaubs vertreten sollte), der vor der Buchung der Reise der versicherten Person benannt wurde. Die versicherte Person muss ein ärztliches Attest oder eine Sterbeurkunde in Bezug auf den beruflichen Vertreter vorlegen und nachweisen, dass der berufliche Vertreter vor dem Datum der Reisebuchung benannt wurde.
    • 9) Anwesenheitspflicht der versicherten Person und/oder ihres Ehepartners aufgrund eines neuen Arbeitsvertrags mit einer Mindestdauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten und sofern dieser Zeitraum auch nur teilweise mit dem Reisezeitraum zusammenfällt. Der neue Arbeitsvertrag muss nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes und nach dem Datum der Reisebuchung abgeschlossen worden sein.
    • 10) Versetzung der versicherten Person, sofern diese einen Umzug der versicherten Person erforderlich macht, der nach Inkrafttreten des Versicherungsschutzes und nach der Buchung der Reise stattfindet, und die Reise unmöglich macht. Sie müssen uns einen Nachweis über den von der Gemeindeverwaltung bestätigten Wohnsitzwechsel sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Versetzung vorlegen.
    • 11) Konkurs des Unternehmens der versicherten Person
      Sie müssen uns den Nachweis darüber vorlegen, dass Ihr Unternehmen in Konkurs gegangen ist.
    • 12) Einberufung bzw. Ladung der versicherten Person und/oder ihres Ehepartners:
      • für humanitäre Hilfe oder zu einer Wehrübung
      • als Zeuge oder Geschworener vor einem Gericht
      • wegen der Durchführung von Rechtshandlungen offizieller Stellen bei der Adoption eines Kindes.
    • 13) Nachprüfung am Ende des Schul- oder Studienjahres, die nicht verschoben werden kann und die die versicherte Person im Zeitraum zwischen dem Tag der Abreise und 30 Tage nach dem Datum der Rückreise ablegen muss.
    • 14) Scheidung der versicherten Person, sofern das Verfahren nach der Buchung der Reise gerichtlich eingeleitet wurde und ein offizielles Dokument vorgelegt wird.
    • 15) Faktische Trennung der versicherten Person. Einer der Ehepartner muss einen offiziellen Nachweis über den Wohnsitzwechsel nach der Buchung der Reise vorlegen.
    • 16) Schweres Schadensereignis am Wohnsitz sowie erhebliche Sachschäden (mehr als 2.500 EUR) am Wohnsitz, am Zweitwohnsitz und an den Geschäftsräumen, die der versicherten Person und/oder ihrem Ehepartner gehören oder von ihr gemietet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor dem Abreisedatum eingetreten sind. Die Schäden wurden durch Brand, Explosion, Wasserschaden, Diebstahl oder Diebstahlversuch verursacht. Sie müssen uns den Sachverständigenbericht und/oder eine Rechnung über die Reparaturen vorlegen.
    • 17) Homejacking oder Carjacking des der versicherten Person gehörenden Fahrzeugs, das sich in der Woche vor dem Abreisedatum ereignet. Sie müssen uns eine Kopie des polizeilichen Protokolls vorlegen.
    • 18) Verlust oder vollständige Fahruntauglichkeit des Privatfahrzeugs, das der versicherten Person und/oder ihrem Ehepartner gehört, infolge eines Verkehrsunfalls, Diebstahls oder Brandes, der sich innerhalb einer Woche vor dem Abreisedatum ereignet.
      Bei Diebstahl müssen Sie uns eine Kopie des polizeilichen Protokolls vorlegen.
      Bei Unfall und Brand müssen Sie uns einen Nachweis des Schadensfalles vorlegen (Erklärung der Polizei, Ihres Versicherers usw.).
      Mechanisches Versagen ist von der Versicherungsleistung ausgeschlossen.
    • 19) Ausbleiben des im Reisevertrag vorgesehenen Eincheckens in Belgien oder in einem angrenzenden Land (Deutschland, Niederlande, Luxemburg, Frankreich) infolge einer vollständigen Fahruntauglichkeit am Tag der Abreise jedes Fahrzeugs, das die versicherte Person und/oder ihren Ehepartner befördert, verursacht durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg zum Ort des Eincheckens (Bahnhof, Hafen, Flughafen). Der Versicherungsschutz wird auf die Verspätung erweitert, die durch die Panne des genannten Fahrzeugs am Tag der Abreise verursacht wurde, sofern eine beglaubigte Bescheinigung oder Rechnung eines Pannendienstes oder eines Abschleppunternehmens vorgelegt wird. Wenn das Ereignis, das dieser Fahruntauglichkeit zugrunde liegt, jedoch weniger als eine Stunde vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beförderung eintritt, besteht kein Versicherungsschutz.
    • 20) Ablehnung eines Visums durch die Behörden des Ziellandes für die versicherte Person, ihren Ehepartner oder einen Verwandten bis zum zweiten Grad, der mit der versicherten Person re eines verspäteten Antrags der versicherten Person ist.
    • 21) Diebstahl des Visums oder des Reisepasses in den 7 Tagen vor Reiseantritt, das bzw. der für die Reise der versicherten Person, ihres Ehepartners oder eines Verwandten bis zum zweiten Grad, der mit der versicherten Person reist, unerlässlich ist. Sie müssen uns eine Kopie der Diebstahlanzeige bei den Behörden vorlegen.
    • Tod Ihres Hundes, Ihrer Katze oder Ihres Pferdes in den 7 Tagen vor Reiseantritt.
      Sie müssen uns Folgendes vorlegen:
      • eine Bescheinigung des Tierarztes über den Tod
      • eine Bescheinigung, dass Ihr Tier am Tag der Reisebuchung bei guter Gesundheit war
      • ein Nachweis, dass das Tier Ihnen gehört
    • 23) Unvorhergesehene Zwangsräumung des Hauses, das die versicherte Person gemietet hat, sofern die Kündigung des Mietvertrags bei der Buchung der Reise nicht bekannt war. Die tatsächliche Zwangsräumung muss innerhalb von 30 Tagen vor dem geplanten Reiseantritt erfolgen. Sie müssen uns eine Kopie der Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter vorlegen.
    • 24) Unvorhergesehene Zwangsräumung eines Verwandten bis zum zweiten Grad aus der Pflegeeinrichtung, sofern diese bei der Buchung der Reise nicht bekannt war. Die tatsächliche Zwangsräumung muss innerhalb von 30 Tagen vor dem geplanten Reiseantritt erfolgen. Sie müssen uns eine schriftliche Bestätigung der Leitung der Pflegeeinrichtung vorlegen.
    • 25) Weglaufen, Entführung, Verschleppung, Verschwinden:
      • der versicherten Person;
      • ihres Ehepartners sowie aller Familienmitglieder, die gewöhnlich in ihrem Haushalt leben, oder ihrer Eltern oder Verwandten bis einschließlich zum zweiten Grad. Sie müssen uns die bei den zuständigen Behörden erfolgte Anzeige vorlegen.
    • 26) Stornierung einer Hochzeitsreise infolge der Absage der standesamtlichen Trauung der versicherten Person.
      Sie müssen uns eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der die Eheschließung hätte erfolgen sollen, vorlegen, aus der hervorgeht, dass die standesamtliche Trauung abgesagt wurde.
    • 27) Stornierung durch eine Person, die zusammen mit der versicherten Person auf dem Reisebuchungsformular eingetragen war und die von derselben Reiserücktrittsversicherung oder von einer Reiserücktrittsversicherung auf der Grundlage eines vom Vertrag versicherten Ereignisses entschädigt wird.
    • 28) Stornierung durch einen Mitreisenden, der mit der versicherten Person auf dem Reisebuchungsformular eingetragen ist, aufgrund des Eintretens eines durch diesen Vertrag versicherten Ereignisses, sodass die versicherte Person daher allein oder mit nur einem weiteren Mitreisenden, der ebenfalls auf dem Reisebuchungsformular eingetragen ist, reisen muss.
  • Art. 3. Versicherungsschutz „Reisestornierung“

    3.1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

    Im Rahmen der Deckungssumme pro Reise in den Besonderen Bedingungen und gemäß der Art des abgeschlossenen Vertrags (siehe Artikel 1.1) verpflichtet sich Europ Assistance zur Übernahme der Stornokosten, die der Veranstalter der Reise oder des Aufenthalts von der versicherten Person gemäß den mit der Reise oder dem Aufenthalt verbundenen Vertragsbedingungen infolge des Eintritts eines der versicherten Ereignisse (siehe Art. 2.3) verlangt, sofern die Art der Kosten durch die Art des abgeschlossenen Vertrags (siehe Art. 1.1) gedeckt ist und die Entscheidung über die Stornierung nicht von der Partei getroffen wurde, bei der die versicherte Person ihre Buchung vorgenommen hat.

    Die Versicherungsleistung gilt im Rahmen einer privaten oder beruflichen Reise oder eines privaten oder beruflichen Aufenthalts.

    3.2 Versicherungssummen

    Europ Assistance übernimmt 100 % der Stornokosten, die vertraglich vom Veranstalter der Reise oder des Aufenthalts in Rechnung gestellt wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR pro versicherter Person und pro Buchung (maximale Deckungssumme in den Besonderen Bedingungen) und sofern die Art der Stornokosten durch die Art des abgeschlossenen Vertrags gedeckt ist (siehe Art 1.1). Dieser Betrag wird entsprechend dem Anteil jeder versicherten Person am Preis der Reise oder des Aufenthalts berechnet und begrenzt, unabhängig von der Anzahl der bei Europ Assistance abgeschlossenen Verträge.

    Der Miet- oder Reisepreis, der auf der Rechnung oder in dem Vertrag angegeben ist, die bzw. der der versicherten Person zum Zeitpunkt der Reisebuchung ausgehändigt wurde, ist der Höchstbetrag der Entschädigung, sofern er 10.000 EUR pro versicherter Person und pro Buchung einschließlich aller Steuern nicht übersteigt.

    3.3 Versicherte Ereignisse

    Die versicherten Ereignisse sind identisch mit denen, die den Versicherungsschutz „Reiseumbuchung“ begründen. Siehe 2.3.

  • Art. 4. Ausschlüsse Ardennes Étape

    Die Ausschlüsse gelten sowohl gegenüber der versicherten Person als auch gegenüber den Personen, deren medizinischer Zustand der Grund für die Beantragung der Leistung ist.

    Ausgeschlossen ist stets jede Reise oder jeder Aufenthalt von weniger als einer (1) Übernachtung in Belgien.

    Ausgeschlossen sind stets Schäden, Erkrankungen, Gesundheitszustände, Unfälle oder Todesfälle, die sich ergeben aus:

    • a) Vorerkrankungen von Personen in einem weit fortgeschrittenen oder terminalen Stadium, die zum Zeitpunkt der Buchung der Reise oder zum Zeitpunkt des Abschlusses der einmaligen Reiserücktrittsversicherung nicht versichert waren;
    • b) unnatürlichem Verhalten oder Ereignissen infolge von (1) Alkoholkonsum, sofern der Blutalkoholspiegel der betroffenen Person 1,2 Gramm pro Liter Blut übersteigt, ohne dass der Alkoholkonsum die einzige Ursache für das unnatürliche Verhalten oder das Ereignis ist, oder (2) akutem oder chronischem Drogenkonsum oder einer anderen nicht ärztlich verschriebenen, verhaltensverändernden Substanz;
    • c) einem Unfall, der dadurch verursacht wurde, dass sich der Fahrer im Zustand der Alkoholeinwirkung oder unter dem Einfluss von Drogen oder Betäubungsmitteln befand und die Person, die der Grund für die Beantragung der Leistung ist, Passagier oder Beifahrer war;
    • d) freiwilligen Schwangerschaftsabbrüchen;
    • e) einem Erdbeben, einem Vulkanausbruch, einer Flutwelle, einer Überschwemmung oder einer anderen Naturkatastrophe;
    • f) Terrorakten, Kriegen, Revolten, Aufständen und Streiks;
    • g) Zwischenfällen oder Unfällen, die sich während motorsportlichen Wettbewerben (Rennen, Rallyes, Wettbewerbe, Rallye Raids usw.) ereignen, wenn der Teilnehmer als Konkurrent oder Helfer des Konkurrenten anwesend ist;
    • h) thermischen, mechanischen, radioaktiven und anderen Auswirkungen durch Veränderungen in Teilen von Atomen oder durch radioaktive Strahlung;
    • i) Insolvenz;
    • j) Verzögerungen, die durch wiederkehrende und vorhersehbare Verkehrsbehinderungen verursacht wurden;
    • k) einem sonstigen Grund, der zur Stornierung oder Umbuchung führt und der zum Zeitpunkt der Buchung der Reise oder des Abschlusses des Versicherungsvertrags bekannt war, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 2.3.1 b) und Artikel 4 a);
    • l) Ereignissen, die außerhalb der Gültigkeitszeiträume des Vertrags eintreten;

    und jeglichen Gefahren, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt sind.

  • Art. 5. Rechtlicher Rahmen

    5.1 Forderungsübergang

    Der Versicherer tritt in Höhe seiner Auslagen in Ihre Rechte ein und kann alle Ihre Regressansprüche gegen Dritte geltend machen.

    Außer im Fall von Böswilligkeit verzichten wir auf unseren Rückgriff auf Ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie, Ehepartner, Verwandten in gerader Linie und auf Personen, die in Ihrem Haushalt leben, Ihre Gäste und Ihre Hausangestellten. Wir können diese Personen jedoch insoweit in Regress nehmen, als ihre Haftung tatsächlich durch einen Versicherungsvertrag abgesichert ist.

    5.2 Verjährung

    Jede Klage, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt, verjährt innerhalb von drei Jahren nach dem Ereignis, das sie ausgelöst hat.

    5.3 Gerichtsstand

    Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind ausschließlich die belgischen Gerichte zuständig.

    5.4 Anzuwendendes Recht

    Dieser Vertrag unterliegt dem Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen (BS vom 30. April 2014).

    5.5 Beschwerden

    Beschwerden über den Vertrag können gerichtet werden an

    • Europ Assistance Belgien z. Hd. des Complaints Officers, Cantersteen 47 – 1000 Brüssel (complaints@europ-assistance.be), Tel.: 02/541.90.48 Montag bis Donnerstag von 10-12 Uhr und 14-16 Uhr, oder an den
    • Versicherungsombudsmann, Square de Meeûs 35 in 1000 Brüssel (www.ombudsman-insurance.be), unbeschadet der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

    5.6 Schutz der Privatsphäre

    Europ Assistance und Ihr Anbieter verarbeiten Ihre Daten gemäß den nationalen und europäischen Vorschriften und Richtlinien. Alle Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Diese finden Sie unter folgender Adresse: www.europ-assistance.be/privacy. Diese Datenschutzerklärung enthält unter anderem die folgenden Informationen:

    • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB);
    • Die Zwecke der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
    • Die berechtigten Interessen für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
    • Die Dritten, die Ihre personenbezogenen Daten erhalten können;
    • Die Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten;
    • Die Beschreibung Ihrer Rechte im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten;
    • Die Möglichkeit, eine Beschwerde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzureichen.

    5.7 Betrug

    Jeder Betrug seitens der versicherten Person bei der Erstellung der Schadensmeldung oder bei der Beantwortung der Fragebögen hat zur Folge, dass die versicherte Person ihre Rechte gegenüber dem Versicherer verliert. Jedes Dokument muss daher vollständig und sorgfältig ausgefüllt werden.

    Der Versicherer behält sich das Recht vor, eine betrügerisch handelnde versicherte Person vor den zuständigen Gerichten zu verklagen.

    * Europ Assistance Belgien
    USt.-IdNr. BE 0738.431.009 RJP Brüssel, Cantersteen 47, 1000 Brüssel, belgische Niederlassung der Europ Assistance SA, Versicherer nach französischem Recht mit Sitz in 2, rue Pillet-Will in 75009 Paris, Frankreich (451 366 405 RCS Paris), zugelassen unter Code 0888 für die Versicherungszweige 1, 9, 13, 16 und 18 unter der Aufsicht der Belgischen Nationalbank, Boulevard de Berlaimont 14, 1000 Brüssel.

    Tel.: 32.2.533.75.75
    E-Mail: admin@europ-assistance.be
    Fax: 32.2.533.78.07
    CG ARDENNES ÉTAPE TEMPO ALL IN – 09 2023